Die Satzung des punker e.V.

Satzung »der punker e.V.«

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Der Punker e.V.". Er hat seinen in Sitz in Heidelberg und ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der lokalen Identität und kulturellen Vielfalt im Heidelberger Stadtteil Rohrbach

"Der Punker e.V." möchte lokale Initiativen bündeln und Diskussionen über den Stadtteil betreffende Themen anregen und moderieren. Der Satzzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch das Durchführen von und die Teilnahme an Stadtteilaktionen, Diskussions- und Informationsveranstaltungen zum Thema "Leben in Rohrbach” z.B. aus den Bereichen Kultur, Kinder und Jugendliche, Verkehr. "Der Punker e.V." setzt sich außerdem zum Ziel, die Rohrbacher Bevölkerung in unregelmäßigen Abständen über aktuelle Vorgänge aus Kultur und Politik zu informieren. Zu diesem Zweck gibt der "Der Punker e.V." das Faltblatt »Der Punker« sowie eine gleichnamige Internet-Infoseite heraus.

§ 3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

»der punker e.V.« hat ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.

Vereinsmitglieder können natürliche, Personen ab 16 Jahren, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der BewerberIn die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig entscheidet.

Ordentliche Mitglieder haben Antrags- und Rederecht in den Mitgliederversammlungen und besitzen das aktive sowie das passive Wahlrecht.

Fördermitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den Verein ideell oder finanziell unterstützen. Fördermitglieder haben Antrags- und Rederecht in den Mitgliederversammlungen, besitzen aber weder das aktive noch das passive Wahlrecht

Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung.

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von 1 Monat jeweils zum Quartalsende gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ausschluss

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten, Beitragsrückstände von mindestens einem halben Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.

Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen einem Monat an den Vorstand zu richten ist.

Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

§ 5 Beiträge

Von den ordentlichen Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Höhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

Von den Fördermitgliedern werden Förderbeiträge erhoben. Über die Höhe und die Fälligkeit der Förderbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der erweiterte Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

  • Wahl und Abwahl des Vorstands
  • Entlastung des Vorstands
  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüfern/innen
  • Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
  • Genehmigung des Haushaltsplans
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  • Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern
  • Entscheidung über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
  • weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben

Einberufung von Mitgliederversammlungen

Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekanntgegebene Anschrift gerichtet war. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder einem mehrheitlich gewählten Versammlungsleiter geleitet. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abwahl des Vorstandes, Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins können nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus vier Personen, der/dem 1. Vorsitzenden, zwei Stellvertreter/innen und der/dem Kassenwart/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.

Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere

  • die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung
  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern

Wahl des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

Vorstandssitzungen

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter/innen einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. Im Konsens kann der Vorstand auch im Umlaufverfahren entscheiden.

Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus

  • dem Vorstand
  • und bis zu 9 Beisitzern.

Der erweiterte Vorstand steuert die Vereinsarbeit zwischen den Mitgliederversammlungen.

§ 9 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine Person zur Kassenprüfung. Diese darf nicht Mitglied des Vorstands oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Sie hat die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer/in erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der/des Kassenwart/in, des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 10 Geschäftsjahr und Rechnungslegung

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres. Der Vorstand hat bis zum 31. März jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen. Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch den von der Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfer.

§ 11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Vorstehende Satzung wurde am 30. Mai 2001 von der Gründerversammlung beschlossen.